Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Dissertation
(1) In der Dissertation muss die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen.
(2) Die Dissertation kann auch mehrere wissenschaftliche, bereits veröffentlichte oder zur Veröffentlichung eingereichte oder angenommene Arbeiten des Doktoranden/der Doktorandin beinhalten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, wenn sie in ih...
§ 8 Dissertation
(1) In der Dissertation muss die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen.
(2) Die Dissertation kann auch mehrere wissenschaftliche, bereits veröffentlichte oder zur Veröffentlichung eingereichte oder angenommene Arbeiten des Doktoranden/der Doktorandin beinhalten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, wenn sie in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Abs. 1 und den jeweiligen fachlichen Standards entsprechen. Solche Arbeiten sind um einen Manteltext als gemeinsamen Rahmen zu ergänzen, der eine Einführung in die theoretischen, methodischen und empirischen Grundlagen der Forschungsarbeiten, die übergeordnete Fragestellung, die wesentlichen Ergebnisse der Arbeiten sowie eine integrierende Gesamtdiskussion der Forschungsarbeiten beinhaltet. Es ist schlüssig darzulegen, welcher Beitrag zur Erweiterung des wissenschaftlichen Kenntnisstandes im Themenbereich der Promotion durch die Arbeiten in ihrer Gesamtheit geleistet wurde. Falls Koautorinnen und Koautoren bei der Erstellung einzelner wissenschaftlicher Arbeiten mitgewirkt haben, ist für jede Arbeit der eigenständige Beitrag des Doktoranden/der Doktorandin in Bezug auf die Formulierung der Fragestellung, die Konzeption der Studie(n), die Durchführung und Auswertung der Studie(n) sowie das Verfassen des Textes zu präzisieren. Dies ist von den Koautorinnen und Koautoren gegenzeichnen zu lassen.
(3) Die Fakultät bestellt für die Beurteilung der Dissertation mindestens zwei Gutachterinnen/ Gutachter, von denen mindestens eine/r aus den Reihen ihrer Hochschullehrerinnen/ Hochschullehrern und Privatdozentinnen/Privatdozenten sein muss. Dabei können auch besonders qualifizierte Postdoktorandinnen oder Postdoktoranden bestellt werden, sofern diesen bereits die Prüfungsbefugnis gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4
übertragen worden ist. Als Erstgutachterin/ Erstgutachter wird in der Regel diejenige Person bestellt, der die wissenschaftliche Betreuung zugewiesen ist. Alle Gutachterinnen/Gutachter müssen promoviert sein. Im Fall einer Dissertation gem. § 8 Abs. 2 der Promotionsordnung (d.h. im Fall einer publikationsorientierten Dissertation) muss gelten, dass mindestens eine Gutachterin/ein Gutachter, die/der als Hochschullehrerin/Hochschullehrer tätig ist, bei keiner der in der Dissertation enthaltenen Abhandlungen Mitautorin/Mitautor ist.
(4) Die schriftlichen Gutachten werden in der Regel innerhalb von zwei Monaten unabhängig voneinander erstellt und empfehlen der Fakultät die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation oder ihre vorläufige Rückgabe unter Festsetzung einer Umarbeitungsfrist.
(5) Wird die Annahme der Dissertation empfohlen, so ist von den Gutachterinnen/Gutachtern eine der folgenden Bewertungsstufen vorzuschlagen:
summa cum laude (0,5)
magna cum laude (1,0)
cum laude (2,0)
rite (4,0)
Wird die Ablehnung der Dissertation empfohlen, so lautet die Bewertung "nicht
ausreichend".
(6) Wird von einer Gutachterin/einem Gutachter die Ablehnung empfohlen oder weichen die Bewertungen um mehr als zwei Bewertungsstufen voneinander ab, so bestellt die Fakultät eine Drittgutachterin/einen Drittgutachter. Das Drittgutachten ist in der Regel innerhalb von zwei Monaten schriftlich vorzulegen. § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(7) Die Dissertation wird nach Eingang der Gutachten für vier Wochen in der Fakultät zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslagefrist ist bekannt zu machen. Alle
Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer sowie Hochschul- und Privatdozentinnen/-dozenten der Hochschule können bis zum Ende der Auslagefrist der Fakultät eine Stellungnahme vorlegen. Über die Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet die Fakultät. Sie kann eine/n weitere/n Gutachterin/Gutachter bestellen. Das weitere Gutachten ist in der Regel innerhalb von zwei Monaten schriftlich vorzulegen. § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(8) Wird in den Gutachten übereinstimmend oder mehrheitlich die Annahme der Dissertation empfohlen, wird aus den Bewertungsvorschlägen der Durchschnitt auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma gebildet, wobei für eine ablehnende Stimme der Zahlenwert „5“ einzusetzen ist. Die Note wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma nach dem üblichen arithmetischen Verfahren auf- bzw. abgerundet.
(9) Die Annahme und die Bewertung der Dissertation werden der Doktorandin/dem Doktoranden unverzüglich schriftlich mitgeteilt und zugleich der Termin der mündlichen Prüfung festgesetzt.
(10) Die Fakultät kann die Dissertation auf der Grundlage der Gutachten und der
berücksichtigten Stellungnahmen zu einer Umarbeitung zurückgeben. Die Bearbeitungsfrist soll ein Jahr, in begründeten Ausnahmefällen 18 Monate nicht überschreiten. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Dissertation als abgelehnt.
(11) Wird in den Gutachten nicht mehrheitlich die Annahme der Dissertation empfohlen, so wird diese durch die Fakultät abgelehnt, und die Prüfung gilt als nicht bestanden. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation verbleibt zusammen mit den Gutachten und den eingegangenen Stellungnahmen bei der Fakultät.
(12) Die Ablehnung der Dissertation wird der Doktorandin/dem Doktoranden unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Im Falle der Ablehnung einer Dissertation kann nur einmal, und zwar nicht vor Ablauf eines Jahres, eine neue Dissertation eingereicht werden.