Treffer 1 von ingesamt 1 Treffer

Ihre Suchkriterien : Fakultät I

Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd

Zur Merkliste hinzufügen (Bitte loggen Sie sich ein)

Steckbrief

  • Hochschule Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät I
  • Promotionsfach / fächer
    ... Allgemeine Pädagogik; Alltagskultur und Gesundheit; Berufspädagogik; Cultural Studies; Erwachsenen- und Weiterbildung; Evangelische Theologie/Religionspädagogik; Gesundheitsförderung; Gesundheitspsychologie; Grundschulpädagogik; Katholische Theologie/Religionspädagogik; Pädagogische Psychologie; Pflegewissenschaft; Philosophie; Schulpädagogik; Soziologie; Sport; Technik
    Allgemeine Pädagogik; Alltagskultur und Gesundheit ...
  • Sachgebiet(e) Gesundheitswissenschaften; Pädagogik und Bildung, allgemeine; Pflege; Philosophie; Psychologie; Sozialwissenschaften; Sport; Technik; Theologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. paed.; Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Zur Promotion kann in der Regel zugelassen werden, wer nach § 38 Absatz 3 LHG
      1. einen Masterstudiengang oder
      2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunst- oder Musikhochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit ein...
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Zur Promotion kann in der Regel zugelassen werden, wer nach § 38 Absatz 3 LHG
      1. einen Masterstudiengang oder
      2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunst- oder Musikhochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einem überdurchschnittlichen Prüfungsergebnis erfolgreich abgeschlossen hat.
      4. Besonders qualifizierte Absolventeninnen/Absolventen von Bachelor- und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter § 4 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 fallen, können unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass sie ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert haben. Dabei sind innerhalb von in der Regel zwei Jahren Leistungen im Umfang von insgesamt bis zu 60 Credit- Points zu erbringen. Die zu erreichenden Credit-Points sind so anzusetzen, dass die Äquivalenz mit einem achtsemestrigen Studium erreicht wird. Die Leistungen sind zu erbringen in den von der vorgesehenen Betreuerin/dem vorgesehenen Betreuer festzulegenden Bereichen, die zur wissenschaftlichen Qualifikation im angestrebten Fachgebiet erforderlich sind. Die geplanten Studien sind mit einer Credit-Point- Berechnung zu versehen und der Fakultät vorzulegen. Diese entscheidet über die im Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Leistungen. Für die Erbringung der Leistungen in dem Eignungsfeststellungsverfahren ist eine Einschreibung unter Vorbehalt möglich.
      5. Besonders qualifizierte Absolventeninnen/Absolventen von Diplomstudiengängen von Fachhochschulen und Dualen Hochschulen (ehemals Berufsakademien) können zur Promotion zugelassen werden, sofern ihre Ausbildung in einem direkten Bezug zum beabsichtigten Dissertationsvorhaben steht. Der zuständige Fakultätsrat entscheidet ggf. ergänzt durch die vorgesehene Betreuerin/den vorgesehenen Betreuer in beratender Funktion, über die Einschätzung der Leistungen des Studienabschlusses und der Fachnähe. Im Übrigen gilt Ziff. 4 entsprechend. Als überdurchschnittliches Ergebnis gelten die Noten „sehr gut“ und „gut“. Aufgrund einer entsprechenden gutachtlichen Äußerung einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers oder Privatdozentin/Privatdozenten der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd kann die Fakultät Ausnahmen vom Erfordernis der überdurchschnittlichen Prüfungser- gebnisse zulassen.

      (2) Das Dissertationsgebiet muss in den zur Promotion führenden Studiengängen oder inhaltlich verwandten Fächern studiert und mit einer Prüfung abgeschlossen sein. Die Fakultät kann hiervon Ausnahmen zulassen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1) In der Dissertation muss die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen.

      (2) Die Dissertation kann auch mehrere wissenschaftliche, bereits veröffentlichte oder zur Veröffentlichung eingereichte oder angenommene Arbeiten des Doktoranden/der Doktorandin beinhalten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, wenn sie in ih...
      § 8 Dissertation

      (1) In der Dissertation muss die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen.

      (2) Die Dissertation kann auch mehrere wissenschaftliche, bereits veröffentlichte oder zur Veröffentlichung eingereichte oder angenommene Arbeiten des Doktoranden/der Doktorandin beinhalten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, wenn sie in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Abs. 1 und den jeweiligen fachlichen Standards entsprechen. Solche Arbeiten sind um einen Manteltext als gemeinsamen Rahmen zu ergänzen, der eine Einführung in die theoretischen, methodischen und empirischen Grundlagen der Forschungsarbeiten, die übergeordnete Fragestellung, die wesentlichen Ergebnisse der Arbeiten sowie eine integrierende Gesamtdiskussion der Forschungsarbeiten beinhaltet. Es ist schlüssig darzulegen, welcher Beitrag zur Erweiterung des wissenschaftlichen Kenntnisstandes im Themenbereich der Promotion durch die Arbeiten in ihrer Gesamtheit geleistet wurde. Falls Koautorinnen und Koautoren bei der Erstellung einzelner wissenschaftlicher Arbeiten mitgewirkt haben, ist für jede Arbeit der eigenständige Beitrag des Doktoranden/der Doktorandin in Bezug auf die Formulierung der Fragestellung, die Konzeption der Studie(n), die Durchführung und Auswertung der Studie(n) sowie das Verfassen des Textes zu präzisieren. Dies ist von den Koautorinnen und Koautoren gegenzeichnen zu lassen.

      (3) Die Fakultät bestellt für die Beurteilung der Dissertation mindestens zwei Gutachterinnen/ Gutachter, von denen mindestens eine/r aus den Reihen ihrer Hochschullehrerinnen/ Hochschullehrern und Privatdozentinnen/Privatdozenten sein muss. Dabei können auch besonders qualifizierte Postdoktorandinnen oder Postdoktoranden bestellt werden, sofern diesen bereits die Prüfungsbefugnis gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4
      übertragen worden ist. Als Erstgutachterin/ Erstgutachter wird in der Regel diejenige Person bestellt, der die wissenschaftliche Betreuung zugewiesen ist. Alle Gutachterinnen/Gutachter müssen promoviert sein. Im Fall einer Dissertation gem. § 8 Abs. 2 der Promotionsordnung (d.h. im Fall einer publikationsorientierten Dissertation) muss gelten, dass mindestens eine Gutachterin/ein Gutachter, die/der als Hochschullehrerin/Hochschullehrer tätig ist, bei keiner der in der Dissertation enthaltenen Abhandlungen Mitautorin/Mitautor ist.

      (4) Die schriftlichen Gutachten werden in der Regel innerhalb von zwei Monaten unabhängig voneinander erstellt und empfehlen der Fakultät die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation oder ihre vorläufige Rückgabe unter Festsetzung einer Umarbeitungsfrist.

      (5) Wird die Annahme der Dissertation empfohlen, so ist von den Gutachterinnen/Gutachtern eine der folgenden Bewertungsstufen vorzuschlagen:
      summa cum laude (0,5)
      magna cum laude (1,0)
      cum laude (2,0)
      rite (4,0)
      Wird die Ablehnung der Dissertation empfohlen, so lautet die Bewertung "nicht
      ausreichend".

      (6) Wird von einer Gutachterin/einem Gutachter die Ablehnung empfohlen oder weichen die Bewertungen um mehr als zwei Bewertungsstufen voneinander ab, so bestellt die Fakultät eine Drittgutachterin/einen Drittgutachter. Das Drittgutachten ist in der Regel innerhalb von zwei Monaten schriftlich vorzulegen. § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

      (7) Die Dissertation wird nach Eingang der Gutachten für vier Wochen in der Fakultät zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslagefrist ist bekannt zu machen. Alle
      Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer sowie Hochschul- und Privatdozentinnen/-dozenten der Hochschule können bis zum Ende der Auslagefrist der Fakultät eine Stellungnahme vorlegen. Über die Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet die Fakultät. Sie kann eine/n weitere/n Gutachterin/Gutachter bestellen. Das weitere Gutachten ist in der Regel innerhalb von zwei Monaten schriftlich vorzulegen. § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

      (8) Wird in den Gutachten übereinstimmend oder mehrheitlich die Annahme der Dissertation empfohlen, wird aus den Bewertungsvorschlägen der Durchschnitt auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma gebildet, wobei für eine ablehnende Stimme der Zahlenwert „5“ einzusetzen ist. Die Note wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma nach dem üblichen arithmetischen Verfahren auf- bzw. abgerundet.

      (9) Die Annahme und die Bewertung der Dissertation werden der Doktorandin/dem Doktoranden unverzüglich schriftlich mitgeteilt und zugleich der Termin der mündlichen Prüfung festgesetzt.

      (10) Die Fakultät kann die Dissertation auf der Grundlage der Gutachten und der
      berücksichtigten Stellungnahmen zu einer Umarbeitung zurückgeben. Die Bearbeitungsfrist soll ein Jahr, in begründeten Ausnahmefällen 18 Monate nicht überschreiten. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Dissertation als abgelehnt.

      (11) Wird in den Gutachten nicht mehrheitlich die Annahme der Dissertation empfohlen, so wird diese durch die Fakultät abgelehnt, und die Prüfung gilt als nicht bestanden. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation verbleibt zusammen mit den Gutachten und den eingegangenen Stellungnahmen bei der Fakultät.

      (12) Die Ablehnung der Dissertation wird der Doktorandin/dem Doktoranden unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Im Falle der Ablehnung einer Dissertation kann nur einmal, und zwar nicht vor Ablauf eines Jahres, eine neue Dissertation eingereicht werden.
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Binationales Promotionsverfahren
      Ein Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule eines anderen Landes auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung durchgeführt werden. Näheres regelt eine Kooperationsvereinbarung, die für jedes binationale Promotionsverfahren gesondert zu schließen ist.
      § 5 Binationales Promotionsverfahren
      Ein Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule eines anderen Landes auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung durchgeführt werden. Näheres regelt eine Kooperationsvereinbarung, die für jedes binationale Promotionsverfahren gesondert zu schließen ist.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle i.d.F. vom 30.04.2020; Mitteilungsblatt Nr. 49/2020
  • Hochschulporträt
    „Die PH Schwäbisch Gmünd setzt Schwerpunkte in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Interkulturalität. Sie zeichnet sich aus durch die enge Verzahnung von Forschung und Praxis und interdisziplinäre Kooperation.”
    Prof. Dr. Claudia Vorst
    Rektorin der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd
    Bildung - Gesundheit - Interkulturalität

    Die PH Schwäbisch Gmünd ist als bildungswissenschaftliche Hochschule mit universitärem Profil und Promotions- und Habilitationsrecht in Forschung und Lehre wie Weiterbildung das Kompetenzzentrum für Bildung, Gesundheit und Interkulturalität in Ostwürttemberg. Sie bietet eine wissenschaftlich fundierte und professionsbezogene akademische Qualifizierung, die Studierenden vielseitige Karrieremöglichkeiten und ein breites Spektrum an Berufsfeldern eröffnet. Die Bachelor- und Masterstudiengänge reichen vom Lehramt über die Kindheits-/Sozialpädagogik, die Gesundheitsförderung, die Pflegewissenschaft bis hin zu interkulturellen Studien-/Bildungsprogrammen. Die PH zeichnet sich durch intensive Forschung, eine enge Zusammenarbeit mit Ausbildungsschulen, öffentlichen und privaten Organisationen sowie internationale Vernetzung aus. Die Hochschule fördert aktiv Familienfreundlichkeit, Chancengleichheit, Diversität und Nachhaltigkeit samt einer Kultur der Digitalität.

    Icon: uebersicht
    Kompetenzzentrum Ostwürttembergs für Bildung, Gesundheit und Interkulturalität
    Icon: uebersicht
    eröffnet Studierenden vielseitige Karrieremöglichkeiten und breites Spektrum an Berufsfeldern
    Universitäre Studiengänge zu Bildung, Gesundheit und Interkulturalität

    Mit den aktuellen Studienschwerpunkten Gesundheitsförderung, Kindheits-/Sozialpädagogik, Sprachförderung, Interkulturelle Bildung und Integration, MINT-Förderung und Beratung wie psychosoziale Entwicklungsförderung stellt sich die Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd den Herausforderungen der Zukunft. Sie bietet hierfür ein breites Angebot von Studiengängen an, die sich durch eine persönliche Atmosphäre und gute Studienbedingungen auszeichnen. Das Beratungs- und Qualifizierungskonzept Staufer Studienmodell, berufsbegleitende und Erweiterungsstudiengänge, interdisziplinäre Profilbereiche sowie Forschungs- und Anwendungszentren runden das Angebot ab. Durch die intensive Zusammenarbeit mit zahlreichen Ausbildungsschulen, öffentlichen und privaten Einrichtungen, Unternehmen und internationalen Hochschulpartnern auf der ganzen Welt können die Studierenden in Praktika und Projekten im In- und Ausland wissenschaftliche Erkenntnisse in der Praxis prüfen, umsetzen und weiterentwickeln. 

    Icon: studium
    bietet wissenschaftsorientierte und praxisbezogene Studiengänge an
    Icon: studium
    kooperiert mit Ausbildungsschulen, öffentlichen und privaten Einrichtungen, Unternehmen und über 50 Hochschulen auf der ganzen Welt
    Foto: Studierende in der PH Schwäbisch Gmünd im Gespräch
    Foto: Studierende auf dem Campus der PH Schwäbisch Gmünd
    Foto: Studierende bei gemeinsamer Projektarbeit

Das könnte Sie auch interessieren

Hochschulen

Ein Überblick über alle deutschen Hochschulen mit umfangreicher Suchmaske und detaillierten Informationen zu jeder Hochschule.

Hochschulen

Studium

Alle Studienmöglichkeiten staatlicher und staatlich anerkannter deutscher Hochschulen sowie Hinweise für eine erfolgreiche Studienwahl.

Studium

Über uns

Der Hochschulkompass informiert über deutsche Hochschulen und ist bundesweit das einzige Portal, das auf Selbstauskünften der Hochschulen beruht.

Über uns