§ 2 Annahme als Doktorandin/Doktorand
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist grundsätzlich ein mit einem Diplom oder Master abgeschlossenes Hochschulstudium mit Bezug zu agrar- und umweltwissenschaftlichen Fragestellungen.
(2) Die Promotion kann im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses an der Universität Rostock, im Rahmen eines Promotionsstudiums, im Rahmen eines Graduiertenkollegs oder durch eine Externe/einen Externen durchgeführt werden.
§ 2 Annahme als Doktorandin/Doktorand
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist grundsätzlich ein mit einem Diplom oder Master abgeschlossenes Hochschulstudium mit Bezug zu agrar- und umweltwissenschaftlichen Fragestellungen.
(2) Die Promotion kann im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses an der Universität Rostock, im Rahmen eines Promotionsstudiums, im Rahmen eines Graduiertenkollegs oder durch eine Externe/einen Externen durchgeführt werden.
(3) Die Zulassung zur Promotion ist von der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich bei der Dekanin/dem Dekan der Fakultät unter Angabe des Themas der geplanten Dissertation, des angestrebten Grades sowie Vorlage der Betreuungszusage einer betreuenden Wissenschaftlerin/eines betreuenden Wissenschaftlers der Fakultät zu beantragen. Der Antrag soll mindestens zwei Semester vor Abgabe der Dissertation eingereicht werden, ihm sind beizufügen:
a) ein wissenschaftlicher Lebenslauf,
b) die Urkunde über den höchsten erreichten Studienabschluss (jeweils beglaubigte Abschrift oder Kopie in deutscher oder englischer Sprache),
c) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sich die Antragstellerin/der An-tragsteller zuvor an der Universität Rostock oder an einer anderen Hochschule um den Doktorgrad beworben hat.
(4) Personen, die an der Agrar- und Umweltwissenschaftlichen Fakultät promovieren, haben sich gemäß der geltenden Immatrikulationsordnung der Universität Rostock als Promotionsstudentin/Promotionsstudent zu immatrikulieren.
(5) Ein Studium im Ausland und ein ausländischer Hochschulabschluss werden auf Antrag anerkannt, sofern sie einem deutschen Hochschulabschluss gemäß Absatz 1 gleichwertig sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Fakultätsrat. Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. Soweit der Fakultätsrat nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, wird eine gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz eingeholt. Von Antragstellerinnen/Antragstellern, die ein Hochschulstudium außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben und deren Muttersprache nicht Deutsch ist, werden Grundkenntnisse der deutscher Sprache erwartet.
(6) Die Antragstellerin/der Antragsteller muss Englischkenntnisse mindestens der Niveaustufe B2 nachweisen.
(7) Eine Dissertation zum gleichen Thema darf von der Antragstellerin/dem Antragsteller nicht vorher oder gleichzeitig an einer anderen Hochschule eingereicht worden sein.
(8) Bei Erfüllung aller Voraussetzungen beschließt der Fakultätsrat über die Annahme als Doktorandin/Doktorand an der Fakultät. Der Beschluss ist der Antragstellerin/dem Antragsteller durch die Dekanin/den Dekan schriftlich, und im Falle einer Ablehnung mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, unverzüglich mitzuteilen.
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Zulassung mit FH-Diplom möglich
Ja