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Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Auf Antrag ist als Doktorandin oder Doktorand anzunehmen,
      1. wer ein rechtswissenschaftliches Studium an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung oder der Ersten Prüfung mit mindestens der Note „vollbefriedigend“ abgeschlossen hat,
      2. wer am Fachbereich Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main ein Jahr als wissenschaftliche Mitarbeiterin ...
      § 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Auf Antrag ist als Doktorandin oder Doktorand anzunehmen,
      1. wer ein rechtswissenschaftliches Studium an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung oder der Ersten Prüfung mit mindestens der Note „vollbefriedigend“ abgeschlossen hat,
      2. wer am Fachbereich Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main ein Jahr als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt war oder in einem der Universität verbundenen rechtswissenschaftlichen Institut ein Jahr selbständig wissenschaftlich tätig gewesen ist.

      (2) Als Doktorandin oder Doktorand ist ferner anzunehmen,
      1. wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einem anderen Fachbereich mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung oder der Ersten Prüfung oder einen gleichwertigen Ausbildungsabschnitt im Rahmen der Einstufigen Juristenausbildung mit einer gleichwertigen Prüfung abgeschlossen hat,
      2. wer ein in der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes gleichwertiges juristisches Universitätsstudium im Ausland abgeschlossen hat,
      3. wer ein Universitätsstudium an einem nicht-juristischen Fachbereich abgeschlossen hat und die dortigen Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfüllt, wenn das Ergebnis der entsprechenden Prüfung der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Note gleichwertig ist.

      (3) Über die Anerkennung der ausländischen Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Beachtung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen.

      (4) Im Übrigen ist als Doktorandin oder Doktorand anzunehmen, wer bis auf das in Abs. 1 Nr. 1 geforderte Prüfungsergebnis die Voraussetzungen für eine Annahme erfüllt, wenn seine bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass er die in § 24 HHG genannte besondere wissenschaftliche Qualifikation erbringen wird. Dies ist durch zwei positive Voten von zur Betreuung von Dissertationen des Fachbereichs berechtigte Personen (§ 9 Abs. 2) nachzuweisen.

      (5) Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen die Gleichwertigkeit des ausländischen juristischen Examens mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung oder der Ersten Prüfung fehlt, sind als Doktorandin oder Doktorand anzunehmen wenn sie
      1. ein Zeugnis über die Absolvierung eines Aufbau- oder Weiterbildungsstudiengangs zum Erwerb eines Master of Laws (LL.M.) an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich oder einer juristischen Fakultät einer deutschen Universität vorlegen sowie
      2. die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit durch zwei positive Voten von Professorinnen oder Professoren des Fachbereichs hinreichend darlegen können.

      (6) Die Bewerberinnen und Bewerber im Sinne von Abs. 1 bis 5 müssen ferner die erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar eines Betreuungsberechtigten im Sinne von § 9 Abs. 2 nachweisen. Die hier erbrachte Leistung muss mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden sein. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss von diesem Erfordernis absehen, sofern eine befürwortende Stellungnahme einer zur Betreuung von Dissertationen des Fachbereichs berechtigten Person (§ 9 Abs. 2) vorliegt.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 2 Promotionsleistungen

      (1) Die besondere wissenschaftliche Qualifikation (§ 1 Abs. 1) ist durch eine selbständige wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) und eine mündliche Prüfung in Form einer Disputation nachzuweisen.

      (2) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der rechtswissenschaftlichen Erkenntnis liefern.

      (3) Sie muss eine selbständige Leistung der Bewerberin/des Bewerbers sein.

      (4) Wird von ein...
      § 2 Promotionsleistungen

      (1) Die besondere wissenschaftliche Qualifikation (§ 1 Abs. 1) ist durch eine selbständige wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) und eine mündliche Prüfung in Form einer Disputation nachzuweisen.

      (2) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der rechtswissenschaftlichen Erkenntnis liefern.

      (3) Sie muss eine selbständige Leistung der Bewerberin/des Bewerbers sein.

      (4) Wird von einer oder mehreren Bewerberinnen oder einem oder mehreren Bewerbern eine gemeinschaftliche Forschungsarbeit als Dissertation vorgelegt, müssen die individuellen Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers oder der Bewerberinnen oder der Bewerber deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Der Einzelbeitrag muss als solcher den Anforderungen an eine Dissertation genügen.

      (5) Die Dissertation kann in der Vorlage einer Serie von Fachpublikationen erbracht werden (kumulative Dissertation). Die individuellen Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers müssen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und von der Bewerberin oder dem Bewerber gekennzeichnet sein. Der Serie von Fachpublikationen ist ein Vorwort beizu-fügen, welches den Zusammenhang zwischen den Fachpublikationen erläutert. Der Promotionsausschuss kann Ausführungsbestimmungen zur kumulativen Dissertation erlassen.

      (6) Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein.

      (7) Die Verwertung von Teilen einer anderen wissenschaftlichen Qualifikationsarbeit in der Dissertation ist nur zulässig, wenn sie einen lediglich untergeordneten Bestandteil der neuen Arbeit ausmachen. Die betreffende andere Qualifikationsarbeit ist im Literaturverzeichnis aufzuführen.

      (8) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann der Bewerberin oder dem Bewerber gestatten, eine in einer anderen Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen, wenn dies sachlich begründet und organisatorisch möglich ist und die Gutachterinnen oder die Gutachter dies befürworten. In diesem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache erforderlich.

      (9) Im Promotionsverfahren sind die Grundsätze der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 23 Kooperative und binationale Promotionen

      Auf Promotionen in gemeinschaftlicher Betreuung durch den Fachbereich und eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung (kooperative Promotion) sowie in gemeinschaftlicher Betreuung durch den Fachbereich und einen ausländischen rechtswissenschaftlichen Fachbereich oder eine ausländische juristische Fakultät (binationale Promotion) ist diese Ordnung anzuwenden, soweit sich aus der Vereinbarung über die Durchführung des Promotionsverfahrens n...
      § 23 Kooperative und binationale Promotionen

      Auf Promotionen in gemeinschaftlicher Betreuung durch den Fachbereich und eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung (kooperative Promotion) sowie in gemeinschaftlicher Betreuung durch den Fachbereich und einen ausländischen rechtswissenschaftlichen Fachbereich oder eine ausländische juristische Fakultät (binationale Promotion) ist diese Ordnung anzuwenden, soweit sich aus der Vereinbarung über die Durchführung des Promotionsverfahrens nichts anderes ergibt.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source UniReport Satzungen und Ordnungen vom 23. Juli 2015