§ 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Auf Antrag ist als Doktorandin oder Doktorand anzunehmen,
1. wer ein rechtswissenschaftliches Studium an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung oder der Ersten Prüfung mit mindestens der Note vollbefriedigend abgeschlossen hat,
2. wer am Fachbereich Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main ein Jahr als wissenschaftliche Mitarbeiterin ...
§ 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Auf Antrag ist als Doktorandin oder Doktorand anzunehmen,
1. wer ein rechtswissenschaftliches Studium an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung oder der Ersten Prüfung mit mindestens der Note vollbefriedigend abgeschlossen hat,
2. wer am Fachbereich Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main ein Jahr als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt war oder in einem der Universität verbundenen rechtswissenschaftlichen Institut ein Jahr selbständig wissenschaftlich tätig gewesen ist.
(2) Als Doktorandin oder Doktorand ist ferner anzunehmen,
1. wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einem anderen Fachbereich mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung oder der Ersten Prüfung oder einen gleichwertigen Ausbildungsabschnitt im Rahmen der Einstufigen Juristenausbildung mit einer gleichwertigen Prüfung abgeschlossen hat,
2. wer ein in der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes gleichwertiges juristisches Universitätsstudium im Ausland abgeschlossen hat,
3. wer ein Universitätsstudium an einem nicht-juristischen Fachbereich abgeschlossen hat und die dortigen Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfüllt, wenn das Ergebnis der entsprechenden Prüfung der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Note gleichwertig ist.
(3) Über die Anerkennung der ausländischen Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Beachtung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen.
(4) Im Übrigen ist als Doktorandin oder Doktorand anzunehmen, wer bis auf das in Abs. 1 Nr. 1 geforderte Prüfungsergebnis die Voraussetzungen für eine Annahme erfüllt, wenn seine bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass er die in § 24 HHG genannte besondere wissenschaftliche Qualifikation erbringen wird. Dies ist durch zwei positive Voten von zur Betreuung von Dissertationen des Fachbereichs berechtigte Personen (§ 9 Abs. 2) nachzuweisen.
(5) Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen die Gleichwertigkeit des ausländischen juristischen Examens mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung oder der Ersten Prüfung fehlt, sind als Doktorandin oder Doktorand anzunehmen wenn sie
1. ein Zeugnis über die Absolvierung eines Aufbau- oder Weiterbildungsstudiengangs zum Erwerb eines Master of Laws (LL.M.) an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich oder einer juristischen Fakultät einer deutschen Universität vorlegen sowie
2. die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit durch zwei positive Voten von Professorinnen oder Professoren des Fachbereichs hinreichend darlegen können.
(6) Die Bewerberinnen und Bewerber im Sinne von Abs. 1 bis 5 müssen ferner die erfolgreiche Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar eines Betreuungsberechtigten im Sinne von § 9 Abs. 2 nachweisen. Die hier erbrachte Leistung muss mindestens mit der Note gut bewertet worden sein. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss von diesem Erfordernis absehen, sofern eine befürwortende Stellungnahme einer zur Betreuung von Dissertationen des Fachbereichs berechtigten Person (§ 9 Abs. 2) vorliegt.