Extract from the dissertation regulations
§ 8 Theoretisch-wissenschaftliche Promotionsarbeit
(1) Die theoretisch-wissenschaftliche Promotionsarbeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1a bzw. der theoretisch-wissenschaftliche Anteil einer Promotionsarbeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1b muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen eigenständigen Beitrag zur Forschung darstellen.
(2) Entsteht eine theoretisch-wissenschaftliche Promotionsarbeit bzw. ein theoretisch-wissenschaftlicher Anteil einer Promotionsarbeit gemäß § 1 Absatz 3 ...
§ 8 Theoretisch-wissenschaftliche Promotionsarbeit
(1) Die theoretisch-wissenschaftliche Promotionsarbeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1a bzw. der theoretisch-wissenschaftliche Anteil einer Promotionsarbeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1b muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen eigenständigen Beitrag zur Forschung darstellen.
(2) Entsteht eine theoretisch-wissenschaftliche Promotionsarbeit bzw. ein theoretisch-wissenschaftlicher Anteil einer Promotionsarbeit gemäß § 1 Absatz 3 aus gemeinschaftlicher Arbeit, so muss der individuelle Anteil kenntlich gemacht werden.
(3) Die theoretisch-wissenschaftliche Promotionsarbeit bzw. der Anteil soll in deutscher Sprache vorgelegt werden. Abweichungen von dieser Regelung kann der Promotionsausschuss genehmigen, wenn eine Begutachtung gesichert ist. Arbeiten in einer anderen als der deutschen Sprache muss eine ausführliche Zusammenfassung von mindestens 25 Seiten in deutscher Sprache beigefügt werden.
(4) Die theoretisch-wissenschaftliche Promotionsarbeit bzw. der Anteil muss eine Versicherung an Eides statt der Doktorand*in enthalten, dass die Arbeit selbständig angefertigt wurde, nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet und die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen kenntlich gemacht wurden.