§ 14 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität
(1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn bei der Annahme als Doktorandin/Doktorand mit der ausländischen Universität eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Promotionsausschuss
zugestimmt hat.
(2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität gelten, so...
§ 14 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität
(1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn bei der Annahme als Doktorandin/Doktorand mit der ausländischen Universität eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Promotionsausschuss
zugestimmt hat.
(2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.
(3) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 regelt,
- wer jeweils in den beiden Universitäten die Dissertation betreut,
- wechselseitige Studienaufenthalte der Kandidatin/des Kandidaten,
- an welcher Universität die mündliche bzw. abschließende Promotionsleistung zu erbringen ist,
- die Bewertungskriterien und ggf. das Notenschema für die Promotionsleistung,
- die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und dass aus jeder der Universitäten Prüferinnen/Prüfer dem Ausschuss angehören,
- in welcher Sprache die Dissertation und die Zusammenfassung vorzulegen sind,
- welchen Doktorgrad im Fall des erfolgreichen Abschlusses die beiden Universitäten verleihen,
- die Veröffentlichung der Dissertation.
(4) Die Zulassung an der Universität Bremen zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Kandidatin/der Kandidat die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an beiden Universitäten erfüllt.
(5) Dem zu bestellenden Prüfungsausschuss gehören mindestens je eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer der ausländischen und der Universität Bremen an; dies können auch die Gutachterinnen/Gutachter sein. Für die Bestellung der Gutachterinnen/Gutachter ist § 7 zu berücksichtigen.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses aus der Universität Bremen werden von dem Promotionsausschuss bestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Sprache, in der die Dissertation verfasst ist und die Sprache, in der das Kolloquium durchgeführt wird, in einem für die Mitwirkung am Kolloquium und der Beratung des Prüfungsausschusses erforderlichen Umfang beherrschen.
(6) Nach dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird eine gemeinsam von beiden Universitäten ausgestellte und unterzeichnete Urkunde erteilt. Abweichend von Satz 1 kann von beiden Universitäten jeweils eine Urkunde ausgestellt werden, in der ausdrücklich auf das Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung hingewiesen wird. Die Urkunde wird übergeben, wenn nachgewiesen ist, dass die Veröffentlichung der Dissertation erfolgt ist.