II. Promotionsverfahren im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit ausländischen Universitäten
§ 18 Gemeinsame Betreuung von Promotionsvorhaben
(1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass1. mit der ausländischen Universität/Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Ko-Betreuung von Promotionen abgeschlossen wurde und
2. die Zulassung zur Promotion sowohl an der ausländischen Universität/Fak...
II. Promotionsverfahren im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit ausländischen Universitäten
§ 18 Gemeinsame Betreuung von Promotionsvorhaben
(1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass1. mit der ausländischen Universität/Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Ko-Betreuung von Promotionen abgeschlossen wurde und
2. die Zulassung zur Promotion sowohl an der ausländischen Universität/Fakultät als auch nach Maßgabe dieser Ordnung erfolgt ist.
(2) 1Die Dissertation kann an der Fakultät für Medizin der Universität Regensburg oder an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt werden. 2Eine Dissertation, die bereits an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut vorgelegt werden. 3Die Vereinbarung stellt sicher, dass Entsprechendes für eine an der Universität Regensburg bereits angenommene oder abgelehnte Dissertation gilt.
(3) Wird die Dissertation an der Universität Regensburg vorgelegt, ist § 19 anzuwenden; wird sie an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt, ist § 20 anzuwenden.
(4) 1Die Festsetzung der Noten erfolgt nach den Bestimmungen derjenigen Universität/Fakultät, an der die Dissertation vorgelegt wird. 2Die jeweils andere Universität/Fakultät stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten
fest. 3In der Vereinbarung nach Abs. 1 Nr. 1 sind die entsprechenden Notenäquivalenzen festzulegen.
§ 19 Vorlage der Arbeit an der Universität Regensburg
(1) 1Während der Arbeit an der Promotion erfolgt die Betreuung durch jeweils einen Hochschullehrer der Universität Regensburg und einen Hochschullehrer der ausländischen Universität/Fakultät. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 18 Abs. 1.
(2) Die beiden Betreuer sind in der Regel zugleich Gutachter im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2.
(3) Wurde die Dissertation an der Fakultät für Medizin der Universität Regensburg angenommen, so wird sie der ausländischen Universität/Fakultät zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt.
(4) 1Erteilt die ausländische Universität/Fakultät diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung gemäß § 11 an der Universität Regensburg statt.
(5) 1Ist die Dissertation zwar an der Fakultät für Medizin der Universität Regensburg angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der ausländischen Universität/Fakultät jedoch verweigert worden, ist das gemeinsame Verfahren beendet; es kann nicht erneut beantragt werden. 2Das Promotionsverfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften fortgesetzt.
§ 20 Vorlage der Arbeit an der ausländischen Universität/Fakultät
(1) 1Während der Arbeit an der Promotion erfolgt die Betreuung durch jeweils einen Hochschullehrer der ausländischen Universität/Fakultät und einen der Universität Regensburg. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 18 Abs. 1.
(2) Die Betreuer sind in der Regel zugleich Gutachter für die Arbeit.
(3) 1Wurde die Dissertation an der ausländischen Universität/Fakultät angenommen, so wird sie der Fakultät für Medizin der Universität Regensburg zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt diese die Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der ausländischen Universität/Fakultät nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In der Vereinbarung nach § 18 Abs. 1 ist vorzusehen, dass in diesem Fall in der Regel mindestens der hiesige Betreuer der
Arbeit dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüfer angehören muss.
(4) 1Wird die Dissertation zwar an der ausländischen Universität/Fakultät angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der Fakultät für Medizin der Universität Regensburg jedoch verweigert, ist das gemeinsame Verfahren beendet; es kann nicht erneut beantragt werden. 2Die Universität Regensburg erhebt keine Einwände, wenn das Promotionsverfahren nach den Bestimmungen der ausländischen Universität/Fakultät fortgesetzt wird.
§ 21 Ausstellung der Doktorurkunde
(1) 1Nach erfolgreicher Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens stellen die Fakultät für Medizin der Universität Regensburg und die ausländische Universität/Fakultät jeweils eine Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades aus. 2Diese Urkunden bringen jeweils zum Ausdruck, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung erfolgte. 3Sie machen deutlich, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Doktorurkunde darstellen und tragen diejenigen Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Universität erforderlich sind.
(2) Aus den gemeinsamen Doktorurkunden muss hervorgehen, dass der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.
(3) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 18 Abs. 1. 2Dieser Vereinbarung ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der Urkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.
§ 22 Pflichtexemplare
(1) Bei einer nach §§ 18 und 19 in Regensburg durchgeführten Promotion richten sich Drucklegung der Dissertation und Ablieferung der Pflichtexemplare nach den Bestimmungen dieser Ordnung sowie der nach § 18 Abs. 1 getroffenen Vereinbarung.
(2) 1Bei einer nach §§ 18 und 20 an der ausländischen Universität/Fakultät durchgeführten Promotion richten sich Drucklegung der Dissertation und Ablieferung der Pflichtexemplare nach den für die ausländische Universität/Fakultät maßgeblichen Bestimmungen. 2Die Vereinbarung nach § 18 Abs. 1 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der Fakultät für Medizin der Universität Regensburg zur Verfügung zu stellen sind. 3In jedem Fall bleibt ein Exemplar der Dissertation bei den Akten der Universität Regensburg.
(3) Die Fakultät für Medizin der Universität Regensburg kann die Ausfertigung der von ihr gemäß § 21 auszustellenden Doktorurkunde von der Ablieferung der geforderten Exemplare abhängig machen.