§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife besitzt, und einen berufsqualifizierenden Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern nachweist. Als Abschlüsse werden anerkannt der Grad des Magisters, ein Diplom in einem wissenschaftlichen Fach, das Staatsexamen in einem Lehramtsstu...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife besitzt, und einen berufsqualifizierenden Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern nachweist. Als Abschlüsse werden anerkannt der Grad des Magisters, ein Diplom in einem wissenschaftlichen Fach, das Staatsexamen in einem Lehramtsstudiengang für das Gymnasium/Gesamtschule oder ein Master-Abschluss. Die Abschlussnote muss mindestens der Note gut (2,0) entsprechen.
(2) Absolventinnen und Absolventen künstlerischer Studiengänge mit einer berufsqualifizierenden Abschlussprüfung im Sinne des § 52 KunstHG können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auf Vorschlag einer Professorin/eines Professors des Fachbereichs Kunstbezogene Wissenschaften zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn sie den Nachweis ihrer Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erbringen. Dieser Nachweis wird durch promotionsvorbereitende Studien erbracht. Als promotionsvorbereitendes Studium gelten nur solche Studien, die vor ihrem Beginn mit dem Promotionsausschuss abgestimmt worden sind. Zu diesem Zweck stellt der Promotionsausschuss nach Anhörung des Bewerbers einen Studienverlaufsplan auf, der die bisherigen Studieninhalte und eventuellen Schwerpunktsetzungen einerseits, das beabsichtigte Gebiet der Dissertation und die voraussichtlichen Promotionsfächer andererseits berücksichtigt. Damit der Promotionsausschuss einen passgenauen Studienverlaufsplan definieren kann, legt der Bewerber dem Promotionsausschuss eine kommentierte Übersicht seiner bisherigen wissenschaftlichen Leistungen sowie einen Plan seiner zukünftigen wissenschaftlichen Schwerpunktbildungen, die die angestrebte Dissertation fundieren sollen, vor. In der Anhörung ist das Votum der vorschlagenden Professorin/des vorschlagenden Professors zu berücksichtigen. Der Studienverlaufsplan legt fest, dass am Ende der promotionsvorbereitenden Studien wenigstens vier qualifizierte Leistungsnachweise sowie vier Nachweise erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen in zwei affinen Fächern vorgelegt werden müssen. Drei der qualifizierten Leistungsnachweise müssen im Promotionsfach, ein qualifizierter Leistungsnachweis kann in einem anderen wissenschaftlichen Fach erworben werden. Die Leistungsnachweise müssen mindestens mit der Note gut bewertet worden sein. Nach dem Erwerb aller notwenigen Leistungs- und Teilnahmenachweise legt die Kandidatin / der Kandidat eine mündliche Prüfung über die Gebiete der promotionsvorbereitenden Studien von mindestens 45 Minuten Dauer ab. Der Promotionsausschuss benennt zwei Professorinnen/Professoren des Fachbereichs Kunstbezogene Wissenschaften als Prüferinnen und Prüfer, wovon eine/einer die Professorin/der Professor ist, die/der den Vorschlag zur Aufnahme promotionsvorbereitender Studien gemacht hat. In der Regel ist dies zugleich die Professorin/der Professor, die/der als Betreuerin/Betreuer des Dissertationsvorhabens vorgesehen ist. Die Dauer der promotionsvorbereitenden Studien soll eine Frist von zwei Jahren nicht überschreiten.
(3) Promotionsbewerberinnen und Promotionsbewerber sollen mindestens zwei Semester an der Kunstakademie Düsseldorf eingeschrieben gewesen sein; über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Die Aufnahme der promotionsvorbereitenden Studien gemäß § 3 Abs. 2 sowie die Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 4 berechtigt zur Einschreibung zum Promotionsstudium an der Kunstakademie Düsseldorf.
(4) Über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes entscheidet der Promotionsausschuss.
(5) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist ferner der Nachweis hinreichender Kenntnisse zweier Fremdsprachen. Darüber hinaus kann der Promotionsausschuss den Nachweis hinreichender Kenntnisse weiterer Sprachen (z.B. Latinum, Graecum) verlangen, wenn die Fächerkombination oder das Thema der Dissertation dies erfordern. Satz 2 gilt entsprechend für die Beherrschung empirischer Forschungsmethoden, soweit dies für das entsprechende Fach wissenschaftsmethodisch notwendig ist. Nicht-deutschsprachige Bewerber müssen hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift nachweisen.