II. Abschnitt: Zulassung zur Promotion
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Um zur Promotion zugelassen zu werden, muss die Kandidatin oder der Kandidat folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Evangelischen Theologie gemäß Abs. 2;
2. ausreichende Kenntnisse der lateinischen, griechischen und hebräischen Sprache gemäß Abs. 3;
3. die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausn...
II. Abschnitt: Zulassung zur Promotion
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Um zur Promotion zugelassen zu werden, muss die Kandidatin oder der Kandidat folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Evangelischen Theologie gemäß Abs. 2;
2. ausreichende Kenntnisse der lateinischen, griechischen und hebräischen Sprache gemäß Abs. 3;
3. die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Kandidatinnen und Kandidat anderer christlicher Kirchen, insbesondere solche, die über keine gleichwertigen Ausbildungsstätten in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, zulassen.
(2) Als Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums der Evangelischen Theologie gemäß Abs. 1 Nr. 1 gelten:
1. Die Theologische Aufnahmeprüfung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, das Theologische Abschlussexamen des Fachbereichs Theologie und die Magisterprüfung für den Grad einer Magistra bzw. eines Magisters der Theologie des Fachbereichs Theologie oder eine diesen Prüfungen entsprechende Prüfung;
2. die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Evangelische Religionslehre nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I);
3. die Erste Staatsprüfung für ein anderes Lehramt mit dem nicht vertieft studierten Fach Evangelische Religionslehre nach der LPO I, wenn die Fachnote wenigstens gut" ist. Wurde die Fachnote gut" nicht erreicht, müssen zwei Leistungsnachweis mit der Note sehr gut" (mindestens 1,50) vorgelegt werden, die aufgrund von schriftlichen Seminararbeiten aus verschiedenen theologischen Disziplinen erworben wurden. Zusätzlich muss die Kandidatin oder der Kandidat an der FAU ein weiteres Studium der Evangelischen Theologie von wenigstens zwei Semestern aufnehmen und den Erwerb von vier Leistungsnachweisen nachweisen. Zwei der Leistungsnachweise müssen aufgrund von Leistungsnachweisen qualifizierte Scheine sein, von denen einer aus dem Fach Neues Testament oder Systematische Theologie stammen muss. Von den Seminarscheinen muss je einer aus den exegetischen, kirchengeschichtlichen und systematischen Fächern vorgelegt werden, der vierte aus einem Fach nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten.
(3) 1Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse wird durch das Bestehen der lateinischen, griechischen und hebräischen Sprachprüfungen nach den Prüfungsordnungen des Fachbereichs Theologie oder gleichwertiger Prüfungen erbracht. 2Auf begründeten und von der Betreuerin oder von dem Betreuer der Dissertation befürworteten Antrag kann der Prüfungsausschuss die Sprachanforderungen in einer Sprache ermäßigen. 3Auf Antrag und mit Befürwortung der Betreuerin oder des Betreuers der Dissertation kann Latein durch eine andere klassische Kirchensprache ersetzt werden.
§ 7 Promotionseignungsprüfung
(1) 1Auf Antrag wird zur Promotionseignungsprüfung zugelassen, wer
1. die Abschlussprüfung einer Fachhochschule im Fach Religionspädagogik mit wenigstens sehr gutem Erfolg abgelegt und
2. danach an der FAU wenigstens zwei Semester Theologie studiert und vier Leistungsnachweise erworben hat und
3. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 erfüllt.
2Zwei der Leistungsnachweise müssen aufgrund von Seminararbeiten sein, von denen einer aus dem Fach Neues Testament oder Systematische Theologie stammen muss.
3Von den Leistungsnachweisen muss je einer aus den exegetischen, kirchengeschichtlichen und systematischen Fächern vorgelegt werden, der vierte aus einem Fach nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten. 4§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) 1Die Promotionseignungsprüfung besteht aus zwei mündlichen Prüfungen, in denen die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen muss, dass sie oder er über die für die Promotion bedeutsamen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und damit zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. 2Prüfungsfächer sind:
1. das Promotionsfach;
2. ein weiteres Fach gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1.
3Eines der beiden Prüfungsfächer muss Neues Testament oder Systematische Theologie sein.
(3) Die Prüfung dauert in beiden Fächern jeweils etwa 30 Minuten.
(4) 1Die Sprecherin oder der Sprecher des Fachbereichs Theologie bestimmt zwei Prüferinnen und Prüfer unter den Mitgliedern des Promotionsausschusses. 2Die Sprecherin oder der Sprecher des Fachbereichs Theologie und die beiden Prüfenden bilden das Prüfungskollegium, vor dem die Prüfung abzulegen ist. 3Die Kandidatin oder der Kandidat wird zur Prüfung von der Sprecherin oder dem Sprecher des Fachbereichs Theologie mit einer Frist von einer Woche geladen.
(5) 1Die Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungskollegium feststellt, dass die nach Abs. 2 Satz 1 geforderten Leistungen in beiden Fächern nachgewiesen sind. 2Eine differenzierte Benotung findet nicht statt.